Statuten des Vereines Österreichische Gesellschaft für vaskuläre Pflege (ÖGVP®)

ZVR-Zahl 201697278, Fassung September 2013

 

 

§ 1  Name

 

Der Verein führt den Namen „Österreichische Gesellschaft für vaskuläre Pflege“ (abgekürzt ÖGVP®; im Folgenden auch kurz „Verein“ oder „Gesellschaft“ genannt). Er hat seinen Hauptsitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich über das gesamte Bundesgebiet. Er ist nicht partei- oder konfessionsgebunden und bildet eine gemeinnützige, wissen­schaft­liche und nicht auf Gewinn ausgerichtete Vereinigung mit dem im § 2 genannten Zweck.

 

§ 2  Zweck

 

Die „Österreichische Gesellschaft für vaskuläre Pflege“ ist eine fachspezifische, freiwillige, nichtpolitische Organisation zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, Entwicklung und Anwendung im Bereich der Pflegewissenschaft, speziell der Pflege bei Menschen mit Gefäßkrankheiten, im Sinn des Gemeinwohls.

 

 

§ 3  Aufbringung der Mittel

 

Der Zweck des Vereines soll durch die nachfolgend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:

 

1)  ideelle Mittel:

a)  interdisziplinäre Zusammenarbeit zur Förderung der professionellen Entwick­lung

     der Pflege, speziell der vaskulären Pflege, in Österreich und Europa;

b)  Kontakt und Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen;

c)  Förderung von fachlicher Kommunikation und Fort- und Weiterbildungen;

d)  Anregung, Förderung und Durchführung von Forschungsaktivitäten in der Pflege

     sowie Ver­öffentlichung der Ergebnisse und Mithilfe bei der Umsetzung dieser

     Ergebnisse für die Pflegepraxis;

e)  Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen;

f)  Unterstützung von Publikations- und Vortragstätigkeiten eigener Mitglieder;

g)  Verlag ausschließlich eigener, dem ideellen Zweck dienender Publikationen;

 

2)  materielle Mittel:

a)  regelmäßige Mitgliedsbeiträge;

b)  Tagungs­gebühren von eigenen Veranstaltungen;

c)  Subventionen;

d)  Spenden, Sammlungen, Ver­mächt­nisse und sonstige Zuwendungen;

e)  Einnahmen aus Vermögensverwaltung und Untervermietung, sowie aus dem

    Verkauf von Publikationen im Eigenverlag.

 

 

 

§ 4  Arten der Mitgliedschaft

 

Die Mitglieder dieser Gesellschaft gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder.

a)      Ordentliche Mitglieder sind jene in- und ausländischen Personen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und die fachlichen Voraussetzungen dazu mitbringen. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.

b)      Außerordentliche Mitglieder sind jene in- und ausländischen, nicht fachlich aus­­gebildeten Personen, die die Tätigkeiten der Gesellschaft im weitesten Sinne unterstützen und fördern. Sie haben das aktive Wahlrecht.

c)      Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Gesellschaft vor allem durch Zahl­ung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Sie haben das aktive und passive Wahl­recht nur bei der Wahl des Vertreters der unterstützenden Mitglieder im Vor­stand.

d)      Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein oder durch Entwicklungen im Bereich der Pflegewissenschaften dazu ernannt werden. Sie haben das aktive und passive Wahl­recht nur bei der Wahl des Vertreters der Ehrenmitglieder im Vor­stand.

 

 

§ 5  Erwerb der Mitgliedschaft

 

1)     Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.

2)     Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

 

§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

a)     Freiwillig zum Ablauf jedes Kalenderjahres durch schriftliche Anzeige an den Vorstand drei Monate im voraus;

b)     Durch Streichung durch den Vorstand aus der Liste der Mitglieder, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung der Mit­gliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

c)     Weiters kann der Vorstand ein Mitglied wegen grober Verletzung der Mit­glieds­pflichten und wegen unehren­haften Ver­haltens ausschließen. Bei Ehren­mitgliedern hat er der Mitglieder­versammlung (General­versamm­lung) entsprechende Anträge vorzulegen.

d)     Durch den Tod.

 

§ 7  Mitgliedsbeiträge

 

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für jedes Kalenderjahr von der General­versammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet, einen Beitrag zu zahlen.

 

 

§ 8  Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1)     Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teil­zu­nehmen und die Einrichtungen der Gesellschaft zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das passive Wahlrecht steht den Mitgliedern nach den im § 4 beschriebenen Regeln zu.

2)     Die Mitglieder der Gesellschaft sind verpflichtet, deren Interessen nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Gesell­schaft Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Organe zu beachten. Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Bei­tritts­gebühr und der Mitgliedsbeiträge (§ 7) in der beschlossenen Höhe verpflichtet und ihre Zustellungsadresse unverzüglich zu melden.

 

 

§ 9  Vereinsorgane

 

Die Österreichische Gesellschaft für vaskuläre Pflege wird vom Vorstand geleitet. Da­neben besorgen die Generalversammlung (Mitgliederversammlung), die Rech­nungs­prüfer, der Schriftführer und das Schiedsgericht die ihnen zukommenden Aufgaben.

 

 

§ 10  Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vor­sitzenden (welche die Bezeichnung Präsident bzw. Vizepräsident führen dürfen), dem Kassier, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, sowie ein bis drei Beiräten ohne definierte Funktion.

Dem Vorstand obliegt die Leitung der Gesell­schaft. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht einem anderen Vereins­organ zugewiesen sind.

Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vor­stands­mitglieder sind wieder wählbar.

Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Er ist beschluss­fähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmen­mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor­sitzenden.

Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vor­standsmitglied.

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Er hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmi­gung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

Die General­versammlung kann den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Vor­standsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rück­tritts­erklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vor­standes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Neu­wahl einer Nachfolge wirksam. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. In seinen Wirkungsbereich fallen ins­besondere folgende Angelegenheiten:

1.      Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes

      und des Rechnungsabschlusses;

2.      Vorbereitung der Generalversammlung;

3.      Einberufung der außerordentlichen und ordentlichen Generalversammlungen;

4.      Information der Mitglieder über Tätigkeiten und finanzielle Gebarung des Vereins

      in der Generalversammlung;

5.      Verwaltung des Vereinsvermögens;

6.      Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;

7.      Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

 

§ 10a  Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

1.      Der Präsident ist das höchste Leitungsorgan. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der General­versammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selb­ständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmi­gung durch das zuständige Vereinsorgan.

2.      Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unter­stützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

3.      Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwort­lich.

4.      Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten zu unterschreiben.

5.            Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten der Vizepräsident, ist auch dieser verhindert, der Kassier. 

 

 

§ 11  Die Generalversammlung

 

Die Generalversammlung hat mindestens einmal in zwei Jahren anlässlich der Jahres­tagung der Österreichischen Gesellschaft für vaskuläre Pflege stattzufinden. Weitere Versammlungen können nach Bedarf vom Vorstand einberufen werden.

Die Einberufung hat schriftlich vier Wochen vor dem anberaumten Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge zur General­ver­samm­lung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin beim Vorstand schriftlich ein­zu­reichen.

Die Generalversammlung wird beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist dies zum anberaumten Termin nicht der Fall, wird die Generalversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rück­sicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Bei der General­ver­samm­lung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimm­berechtigt sind die Mitglieder nach Maßgabe des § 4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Diese ist nicht über­trag­bar.

 

Aufgaben der Generalversammlung:

1.    Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

2.    Beschlussfassung über den Voranschlag;

3.    Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

4.    Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;

5.    Verleihung und Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft;

6.    Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;

7.    Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

8.    Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

Im Fall der Statutenänderung oder der Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit erforder­lich, sonst erfolgt die Beschlussfassung in der Regel mit einfacher Stimmen­­mehrheit.

 

 

§ 12  Das Schiedsgericht

 

Streitig­keiten aus Vereinsverhältnissen werden durch ein Schieds­­gericht geschlichtet, zu welchem jede der streitenden Parteien zwei Mit­glieder wählt, welche sich sodann über die Wahl eines fünften Mitgliedes zum Schieds­richter einigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vor­geschlage­nen das Los.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit vereinsintern endgültig. Die Entscheidung ist vom Vorstand zu vollziehen.

Das Schiedsgericht hat beiden Streitparteien gleichermaßen Gehör zu geben, ist im Übrigen jedoch bei seiner Entscheidung nicht an be­stimmte Regeln ge­bunden und entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.

Be­stellt eine im Streit befindliche Partei innerhalb einer Frist von 14 Tagen keinen Schieds­richter, hat dies der Vorstand wahrzunehmen, wobei Vorstandsmitgliedern, die selbst Streitpartei sind, kein Stimmrecht zukommt.

 

 

§ 13  Auflösung des Vereines

 

1)      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außer­­ordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der ab­ge­ge­be­nen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2)      Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung schrift­lich der Vereins­behörde anzuzeigen. In diesem Fall hat dann die Generalversammlung einen ge­eigneten Widmungsbeschluss nach Absatz 3 zu fassen. In keinem Fall darf das Vereinsvermögen den Vereins­mit­glie­dern zugute kommen.

3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinn der §§ 34 ff BAO zu verwenden. Dies gilt auch im Fall einer behördlichen Vereinsauflösung.

 

 

§ 14  Sekretariat

 

Der Vorstand ist berechtigt, Organisierung und administrative Tätigkeiten an eine dafür geeignete Organisation oder an eine dafür geeignete Person gegen Entgelt zu übertragen.