Statuten des Vereines Wunddiagnostik und Wundmanagement Österreich
bzw.
Wound Diagnosis and Wound Management Austria
(abgekürzt WDM®)
ZVR-Zahl: 967049872
Erstfassung 2013
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Wunddiagnostik und Wundmanagement Österreich“ bzw. „Wound Diagnosis and Wound Management Austria“ (abgekürzt WDM®); im Folgenden auch kurz „Verein“ oder „Gesellschaft“ genannt. Er hat seinen Hauptsitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich über das gesamte Bundesgebiet. Er ist nicht partei- oder konfessionsgebunden und bildet eine gemeinnützige, wissenschaftliche und nicht auf Gewinn ausgerichtete Vereinigung mit dem im § 2 genannten Zweck.
§ 2 Zweck
Der Verein „Wunddiagnostik und Wundmanagement Österreich“ ist eine fachspezifische, freiwillige, nichtpolitische Organisation zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, Entwicklung und Anwendung im Bereich des Gesundheitswesens, der Pflegewissenschaft, der Medizin und der Pharmakologie, speziell der Pflege und Behandlung von Menschen mit Wunden, im Sinn des Gemeinwohls.
§ 3 Aufbringung der Mittel
Der Zweck des Vereines soll durch die nachfolgend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
1) ideelle Mittel:
a) interdisziplinäre Zusammenarbeit zur Förderung der professionellen Entwicklung
der Pflege und Behandlung von Menschen mitWunden in Österreich und Europa;
b) Kontakt und Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen;
c) Förderung von fachlicher Kommunikation sowie Fort- und Weiterbildungen;
d) Anregung, Förderung und Durchführung von Forschungsaktivitäten
sowie Veröffentlichung der Ergebnisse und Mithilfe bei der Umsetzung dieser
Ergebnisse für die Praxis;
e) Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen
f) Unterstützung von Publikations- und Vortragstätigkeiten eigener Mitglieder;
2) materielle Mittel:
a) Mitgliedsbeiträge;
b) Tagungsgebühren von Veranstaltungen;
c) Subventionen;
d) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
e) Einnahmen aus Vermögensverwaltung und Untervermietung, sowie aus dem
Verkauf von Publikationen
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder dieser Gesellschaft gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder.
a) Ordentliche Mitglieder sind jene in- und ausländischen Personen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und die fachlichen Voraussetzungen dazu mitbringen. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
b) Außerordentliche Mitglieder sind jene in- und ausländischen, nicht fachlich ausgebildeten Personen, die die Tätigkeiten der Gesellschaft im weitesten Sinne unterstützen und fördern. Sie haben das aktive Wahlrecht.
c) Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Gesellschaft vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Sie haben das aktive Wahlrecht.
d) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein oder durch Entwicklungen im Gesundheitsbereich, in der Pflegewissenschaft, in der Medizin und der Pharmakologie dazu ernannt werden. Sie haben das aktive Wahlrecht.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Freiwillig zum Ablauf jedes Kalenderjahres durch schriftliche Anzeige an den Vorstand drei Monate im Voraus;
b) Durch Streichung durch den Vorstand aus der Liste der Mitglieder, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
c) Weiters kann der Vorstand ein Mitglied wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens ausschließen. Bei Ehrenmitgliedern hat er der Mitgliederversammlung (Generalversammlung) entsprechende Anträge vorzulegen.
d) Durch den Tod.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für jedes Kalenderjahr von der Generalversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet einen Beitrag zu zahlen.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und die Einrichtungen der Gesellschaft zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das passive Wahlrecht stehen den Mitgliedern nach den im § 4 beschriebenen Regeln zu.
2) Die Mitglieder der Gesellschaft sind verpflichtet, deren Interessen nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Gesellschaft Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Organe zu beachten. Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge (§ 7) in der beschlossenen Höhe verpflichtet und ihre Zustellungsadresse unverzüglich zu melden.
§ 9 Vereinsorgane
Der Vereinwird vom Vorstand geleitet. Daneben besorgen die Generalversammlung (Mitgliederversammlung), die Rechnungsprüfer, der Schriftführer und das Schiedsgericht die ihnen zukommenden Aufgaben.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden (welche die Bezeichnung Präsident bzw. Vizepräsident führen dürfen), dem Kassier, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, sowie ein bis drei Beiräten ohne definierte Funktion.
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Er hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Die Generalversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder des Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Neuwahl einer Nachfolge wirksam. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses;
2. Vorbereitung der Generalversammlung;
3. Einberufung der außerordentlichen und ordentlichen Generalversammlungen;
4. Information der Mitglieder über Tätigkeiten und finanzielle Gebarung des Vereins
in der Generalversammlung;
5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
6. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 10a Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der Präsident ist das höchste Leitungsorgan. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
2. Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
4. Schriftliche Ausfertigungen, Bekanntmachungen und Zertifikate des Vereins sind vom Präsidenten zu unterschreiben.
5. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten der Vizepräsident, ist auch dieser verhindert, der Kassier.
Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
§ 11 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung hat mindestens einmal in zwei Jahren stattzufinden. Weitere Versammlungen können nach Bedarf vom Vorstand einberufen werden. Die Einberufung hat schriftlich vier Wochen vor dem anberaumten Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Die Generalversammlung wird beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist dies zum anberaumten Termin nicht der Fall, wird die Generalversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die Mitglieder nach Maßgabe des § 4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Diese ist nicht übertragbar.
Aufgaben der Generalversammlung:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;
5. Verleihung und Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft;
6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
Im Fall der Statutenänderung oder der Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich, sonst erfolgt die Beschlussfassung in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 12 Das Schiedsgericht
Streitigkeiten aus Vereinsverhältnissen werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet, zu welchem jede der streitenden Parteien zwei Mitglieder wählt, welche sich sodann über die Wahl eines fünften Mitgliedes zum Schiedsrichter einigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit vereinsintern endgültig. Die Entscheidung ist vom Vorstand zu vollziehen.
Das Schiedsgericht hat beiden Streitparteien gleichermaßen Gehör zu geben, ist im Übrigen jedoch bei seiner Entscheidung nicht an bestimmte Regeln gebunden und entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Bestellt eine im Streit befindliche Partei innerhalb einer Frist von 14 Tagen keinen Schiedsrichter, hat dies der Vorstand wahrzunehmen, wobei Vorstandsmitgliedern, die selbst Streitpartei sind, kein Stimmrecht zukommt.
§ 13 Auflösung des Vereines
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung schriftlich der Vereinsbehörde anzuzeigen. In diesem Fall hat dann die Generalversammlung einen geeigneten Widmungsbeschluss nach Absatz 3 zu fassen. In keinem Fall darf das Vereinsvermögen den Vereinsmitgliedern zugutekommen.
3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das
verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinn der
§§ 34 ff BAO zu verwenden. Dies gilt auch im Fall einer behördlichen Vereinsauflösung.
§ 14 Sekretariat
Der Vorstand ist berechtigt, Organisierung und administrative Tätigkeiten an eine dafür geeignete Organisation oder an eine dafür geeignete Person gegen Entgelt zu übertragen.